GD - Online Satzung und Ziele
Suchen | Inhalt
 
Home
 
 
 
Weitere Links:
 
 
 
 
 
 
 

GD-Satzung (in der Fassung vom 23. März 2010 mit Änderung am 20. April 1996 und 9. Juni 1999)

Geschäftsordnung für die Fachgruppen der GD
 

GD-Satzung (in der Fassung vom 23. März 2010 mit Änderung am 20. April 1996 und am 9. Juni 1999)

§ 1 Name

§ 8 Organe

§ 2 Sitz der Gesellschaft

§ 9 Vorstand

§ 3 Geschäftsjahr

§ 10 Beirat

§ 4 Zwecke und Ziele

§ 11 Fachgruppen

§ 5 Mitgliedschaft

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 6 Beiträge

§ 13 Auflösung

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen GD Gesellschaft für Dermopharmazie eingetragener Verein (e. V.).

§ 2 Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft ist Köln.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

nach oben

§ 4 Zwecke und Ziele

(1) Zweck der Gesellschaft ist

– die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Bereichen Dermopharmazie, Dermatopharmakologie, Dermatologie und Kosmetologie,

– die Verbreitung neuerer Erkenntnisse aus den Bereichen der Dermopharmazie, Dermatopharmakologie, Dermatologie und Kosmetologie zum Nutzen der Allgemeinheit,

– die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Apothekern, Ärzten und anderen Fachleuten, die sich für die wissenschaftliche und angewandte Dermopharmazie einsetzen oder in diesem Bereich tätig sind, sowie mit deutschen und ausländischen Vereinigungen mit ähnlicher Zielrichtung.

(2) Ziel der Gesellschaft ist die Etablierung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die angewandte Dermopharmazie. Das gilt insbesondere für die Bereiche der dermatologischen Rezeptur, der Behandlung von Hauterkrankungen sowie für kosmetische Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Haut.

(3) Die Gesellschaft nimmt nicht Einzelinteressen ihrer Mitglieder wahr. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

nach oben

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, Apotheker, Ärzte und andere Fachleute mit einem Hochschulabschluss, die auf dem Gebiet der Dermopharmazie tätig sind.

(3) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts.

(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus, der über die Aufnahme entscheidet. Die Zustimmung muß einstimmig erfolgen.

nach oben

§ 6 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird spätestens vier Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig.

(2) Fördernde Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

nach oben

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; die Austrittserklärung muß spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand zugegangen sein.

(3) Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die ehrenrührig handeln oder gröblich gegen die Belange der Gesellschaft verstoßen. Der Ausschluß ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Mahnung nachgekommen ist. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung ist endgültig.

nach oben

§ 8 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

einem Beisitzer bis vier Beisitzern

(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister – jeweils einzeln handlungsberechtigt – vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(5) Jedes ordentliche Mitglied kann bis zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand Wahlvorschläge unterbreiten. Spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erhält jedes Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die Kandidatenliste. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können seinen Mitgliedern erstattet werden.

nach oben

§ 10 Beirat

Die Gesellschaft hat einen Beirat. Seine Mitglieder stehen dem Vorstand stützend und beratend zur Seite, sie können vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Beirat setzt sich aus den Leitern der Fachgruppen nach § 10, sofern solche gegründet worden sind, zusammen. Weitere Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Wahlverfahren entspricht dem des Vorstandes [§  9 (4) und (5)].

§ 11 Fachgruppen

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit über die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen beschließen. Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte den Fachgruppenleiter. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.

nach oben

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder dann statt, wenn sie von 20 Prozent aller ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(3) Der Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten

Wahl des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Festsetzung der Beiträge

Wahl von zwei Kassenprüfern

Wahl von Beiratsmitgliedern

Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen

Entscheidung über Ausschlüsse

Beschlüsse über Satzungsänderungen

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt ist jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende ordentliche Mitglied. Eine Beschlußfassung ist nur zulässig über Punkte, die auf der bei der Mitgliederversammlung vorgelegten endgültigen Tagesordnung stehen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich weitere Punkte für die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

nach oben

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß kann nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags gefaßt werden. Wenigstens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder müssen anwesend sein oder durch ein anderes ordentliches Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DPhG-Stiftung zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 20. Juni 1995 in Kraft.

Teilnehmer an der Gründungsveranstaltung der Gesellschaft für Dermopharmazie am 20. Juni 1995 in Eschborn: Ursula Kindl, Prof. Dr. Monika Schäfer-Korting, Dr. Gerd Kindl, Prof. Dr. Hans-Christian Korting, Dr. Joachim Kresken, Dr. Walter Leven, Dr. Hartmut Morck, Dr. Holger Reimann, Dr. Jürgen Reimann, Dr. Siegfried Wallat, Prof. Dr. Sawko W. Wassilew.

nach oben

Geschäftsordnung für die Fachgruppen der GD

vom 6.10.1997 unter Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 6.5.1998

1. Die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen (§ 11 der Satzung). Eine Namensänderung einer Fachgruppe muß ebenfalls durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Voraussetzung für die Mitarbeit in einer Fachgruppe und Teilnahme an Fachgruppensitzungen ist die ordentliche Mitgliedschaft in der GD. Eine Mitarbeit in mehreren Fachgruppen ist möglich.

3. Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte den Fachgruppenleiter, dessen Amtszeit drei Jahre beträgt (§ 11 der Satzung). Die Leiter der Fachgruppen sind gleichzeitig Mitglieder des Beirates der GD (§ 10 der Satzung). Mitglieder des Vorstandes der GD können nicht zu Fachgruppenleitern gewählt werden.

4. Neben dem Fachgruppenleiter wählt jede Fachgruppe aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Fachgruppenleiters, deren Amtszeit ebenfalls drei Jahre beträgt.

5. Die Arbeitsinhalte der Fachgruppen werden von ihren Mitgliedern festgelegt. Innerhalb der Fachgruppen können Arbeitskreise zu Spezialthemen einrichtet werden.

6. Offizielle Stellungnahmen der Fachgruppen, ihrer Arbeitskreise oder einzelner ihrer Mitglieder gegenüber Dritten sind mit dem Vorstand der GD abzustimmen.

7. Jede Fachgruppe sollte wenigstens einmal jährlich eine Sitzung abhalten, zu der vom Fachgruppenleiter oder einem seiner Stellvertreter eingeladen wird. Von jeder Fachgruppensitzung ist vom Fachgruppenleiter oder von einem von ihm Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorstand der GD zur Kenntnisnahme zuzuleiten ist.

8. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, erstellt der Fachgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter über die Aktivitäten seiner Fachgruppe einen schriftlichen Bericht, der spätestens sechs Wochen vor Termin beim Schriftführer der GD einzureichen ist.

9. Jeder Fachgruppe werden für ihre Arbeit Geldmittel aus dem Kassenbestand der GD zur Verfügung gestellt, deren jährliche Höhe vom Vorstand der GD in Abstimmung mit den Fachgruppenleitern beschlossen wird. Die zur Verfügung gestellten Gelder verbleiben auf dem Konto der GD. Anfallende Rechnungen sind beim Schatzmeister der GD zur Zahlung einzureichen. Etwaige Fördermittel, die einer Fachgruppe von Dritten zugeleitet werden, sind ebenfalls vom Schatzmeister über das Konto der GD zu verwalten.

10. Änderungen der Geschäftsordnung müssen vom Vorstand der GD beschlossen werden.

nach oben


  

Copyright © 2000 - 2024
Institute for Dermopharmacy GmbH
webmaster@gd-online.de

Impressum
Haftungsausschluss