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Dr. Holger Reimann
Rezepturen
an den Grenzen der Therapiefreiheit Pharmazeutisches
Laboratorium des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF), Eschborn Nationales
und übernationales Recht autorisieren und verpflichten den Arzt zu einer
medizinischen Behandlung Kranker. Hierfür benötigte Arzneimittel, die
keine zugelassenen Fertigarzneimittel sind, müssen in der Apotheke hergestellt
und abgegeben werden. Der Apotheker ist nach § 17 Abs. 4 ApBetrO zur unverzüglichen
Herstellung auf Verschreibung verpflichtet, allerdings vorbehaltlich mehrerer
Einschränkungen: - " formale "Unklarheiten"
i. S. § 7 Abs. 1 ApBetrO
- " Ausgangsstoffe ohne die "nach
der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität" i. S. §§
6 und 11 4 ApBetrO
- " fehlendes Know-how oder Ausrüstung
- "
Rezepturen ohne die "nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche
Qualität" i. S. § 6 ApBetrO bzw. diese "nicht unerheblich
gemindert" i. S. § 8 AMG
- " Rezepturen, die Täuschung
oder Irreführung i. S. § 8 AMG beinhalten
- " umstrittene
Rezepturen bzw. solche mit "umstrittenem" Bestandteil als "Unklarheiten"
i. S. § 7 Abs. 1 ApBetrO
- "Bedenklichkeit" i. S. §
5 AMG
- "Off-label-use" bzw. "Compassionate-use" als
"Unklarheiten" i. S. § 7
Der verordnende Arzt ist sich
zumindest der pharmazeutisch begründeten Sachzwänge in der Apotheke
häufig nicht bewusst. Hieraus erwachsende Probleme lassen sich im Interesse
aller Beteiligten - einschließlich des Patienten - weitgehend vermeiden.
Dazu soll der Arzt bei der Verschreibung möglichst wenige Unklarheiten entstehen
lassen, Verständnis für Rückfragen des Apothekers haben und - ebenso
wie dieser - Problemstoffe und -rezepturen auf aktuellem Stand kennen. Der Apotheker
muss über die sich mitunter rasch ändernden pharmazeutischen Voraussetzungen
informiert und bei Bedarf bereit und in der Lage sein, geeignete Problemlösungen
und Alternativen vorzuschlagen. Gerade in Compassionate-use-Fällen, bei denen
Bedenklichkeit einerseits und dringender Bedarf für die individuelle Behandlung
durch ein Rezepturarzneimittel eng beieinander liegen, helfen nur eine gute Kommunikation
und die Nutzung relevanter Informationsquellen, Leitlinien und Praxishilfen, wie
sie u. a. durch die GD, die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe und das Neue
Rezeptur-Formularium (NRF) geboten werden. Konkrete Fallbeispiele sind zum Verständnis
hilfreich.
Dr. Holger Reimann
Foto: Gesellschaft für Dermopharmazie |
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