Dr. Holger Reimann

Rezepturen an den Grenzen der Therapiefreiheit

Pharmazeutisches Laboratorium des Neuen Rezeptur-Formulariums (NRF), Eschborn

Nationales und übernationales Recht autorisieren und verpflichten den Arzt zu einer medizinischen Behandlung Kranker. Hierfür benötigte Arzneimittel, die keine zugelassenen Fertigarzneimittel sind, müssen in der Apotheke hergestellt und abgegeben werden. Der Apotheker ist nach § 17 Abs. 4 ApBetrO zur unverzüglichen Herstellung auf Verschreibung verpflichtet, allerdings vorbehaltlich mehrerer Einschränkungen:

Der verordnende Arzt ist sich zumindest der pharmazeutisch begründeten Sachzwänge in der Apotheke häufig nicht bewusst. Hieraus erwachsende Probleme lassen sich im Interesse aller Beteiligten - einschließlich des Patienten - weitgehend vermeiden. Dazu soll der Arzt bei der Verschreibung möglichst wenige Unklarheiten entstehen lassen, Verständnis für Rückfragen des Apothekers haben und - ebenso wie dieser - Problemstoffe und -rezepturen auf aktuellem Stand kennen. Der Apotheker muss über die sich mitunter rasch ändernden pharmazeutischen Voraussetzungen informiert und bei Bedarf bereit und in der Lage sein, geeignete Problemlösungen und Alternativen vorzuschlagen. Gerade in Compassionate-use-Fällen, bei denen Bedenklichkeit einerseits und dringender Bedarf für die individuelle Behandlung durch ein Rezepturarzneimittel eng beieinander liegen, helfen nur eine gute Kommunikation und die Nutzung relevanter Informationsquellen, Leitlinien und Praxishilfen, wie sie u. a. durch die GD, die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe und das Neue Rezeptur-Formularium (NRF) geboten werden. Konkrete Fallbeispiele sind zum Verständnis hilfreich.



Dr. Holger Reimann


Foto: Gesellschaft für Dermopharmazie

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