Die Ziele der Gesellschaft für Dermopharmazie sind:
Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Bereichen Dermopharmazeutische Chemie und Technologie, Dermobiopharmazie, Dermatopharmakologie und -toxikologie, Dermokosmetik, Dermatotherapie und dermatologische Versorgung
Verbreitung neuer Erkenntnisse aus diesen Bereichen zum Nutzen der Fachöffentlichkeit und der Allgemeinheit
Förderung der Zusammenarbeit von Apothekern, Ärzten und anderen Fachleuten, die sich für die theoretische und angewandte Dermopharmazie einsetzen bzw. in diesem Bereich tätig sind, sowie mit wissenschaftlichen Vereinigungen ähnlicher Zielrichtung
Zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Ziele und Durchführung ihrer Aktivitäten unterhält die GD mit der ID-Institute for Dermopharmacy GmbH einen eigenen Wirtschaftsbetrieb.
Neue dermopharmazeutische Erkenntnisse und eigene Positionspapiere verbreitet die GD überwiegend auf Tagungen, über Medienmitteilungen, über ihre Websites gd-online. de, dermotopics.de, licht-hautkrebs-praevention.de und hautapotheke.de sowie über ihre Mitteilungsorgane.
Mit dem dermopharmazeutischen Wissenschaftsjournal DermoTopics verfügt die GD über ein eigenes, von der ID-Institute for Dermopharmacy GmbH herausgegebenes Mitteilungsorgan. Weitere Mitteilungsorgane der GD sind die kosmetische Fachzeitschrift Eurocosmetics, das Journal der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (JDDG) sowie die Fachzeitschrift Skin Pharmacology and Physiology.
(in der Fassung vom 23. März 2010 mit Änderung am 20. April 1996 und 9. Juni 1999)
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen GD Gesellschaft für Dermopharmazie eingetragener Verein (e. V.).
§ 2 Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Köln.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zwecke und Ziele
(1) Zweck der Gesellschaft ist:
die Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Bereichen Dermopharmazie, Dermatopharmakologie, Dermatologie und Kosmetologie,
die Verbreitung neuerer Erkenntnisse aus den Bereichen der Dermopharmazie, Dermatopharmakologie, Dermatologie und Kosmetologie zum Nutzen der Allgemeinheit,
die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Apothekern, Ärzten und anderen Fachleuten, die sich für die wissenschaftliche und angewandte Dermopharmazie einsetzen oder in diesem Bereich tätig sind, sowie mit deutschen und ausländischen Vereinigungen mit ähnlicher Zielrichtung.
(2) Ziel der Gesellschaft ist die Etablierung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die angewandte Dermopharmazie. Das gilt insbesondere für die Bereiche der dermatologischen Rezeptur, der Behandlung von Hauterkrankungen sowie für kosmetische Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Haut.
(3) Die Gesellschaft nimmt nicht Einzelinteressen ihrer Mitglieder wahr. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, Apotheker, Ärzte und andere Fachleute mit einem Hochschulabschluss, die auf dem Gebiet der Dermopharmazie tätig sind.
(3) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts.
(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus, der über die Aufnahme entscheidet. Die Zustimmung muss einstimmig erfolgen.
§ 6 Beiträge
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird spätestens vier Wochen nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig.
(2) Fördernde Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand zugegangen sein.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die ehrenrührig handeln oder gröblich gegen die Belange der Gesellschaft verstoßen. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht innerhalb von vier Wochen nach der zweiten Mahnung nachgekommen ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
einem Beisitzer bis vier Beisitzern
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister – jeweils einzeln handlungsberechtigt – vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(5) Jedes ordentliche Mitglied kann bis zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand Wahlvorschläge unterbreiten. Spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erhält jedes Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die Kandidatenliste. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abberufen werden.
(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen können seinen Mitgliedern erstattet werden.
§ 10 Beirat
Die Gesellschaft hat einen Beirat. Seine Mitglieder stehen dem Vorstand stützend und beratend zur Seite, sie können vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Beirat setzt sich aus den Leitern der Fachgruppen nach § 11, sofern solche gegründet worden sind, zusammen. Weitere Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Wahlverfahren entspricht dem des Vorstandes [§ 9 (4) und (5)].
§ 11 Fachgruppen
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit über die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen beschließen. Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte den Fachgruppenleiter. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder dann statt, wenn sie von 20 Prozent aller ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
(3) Der Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Beiträge
Wahl von zwei Kassenprüfern
Wahl von Beiratsmitgliedern
Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen
Entscheidung über Ausschlüsse
Beschlüsse über Satzungsänderungen
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt ist jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende ordentliche Mitglied. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig über Punkte, die auf der bei der Mitgliederversammlung vorgelegten endgültigen Tagesordnung stehen.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich weitere Punkte für die Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss kann nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags gefasst werden. Wenigstens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder müssen anwesend sein oder durch ein anderes ordentliches Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DPhG-Stiftung zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 20. Juni 1995 in Kraft.
Teilnehmer an der Gründungsveranstaltung am 20. Juni 1995: Ursula Kindl, Prof. Dr. Monika Schäfer-Korting, Dr. Gerd Kindl, Prof. Dr. Hans-Christian Korting, Dr. Joachim Kresken, Dr. Walter Leven, Dr. Hartmut Morck, Dr. Holger Reimann, Dr. Jürgen Reimann, Dr. Siegfried Wallat, Prof. Dr. Sawko W. Wassilew.
vom 6.10.1997 unter Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 6.5.1998
Die Einrichtung und Auflösung von Fachgruppen wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen (§ 11 der Satzung). Eine Namensänderung einer Fachgruppe muss ebenfalls durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung für die Mitarbeit in einer Fachgruppe und Teilnahme an Fachgruppensitzungen ist die ordentliche Mitgliedschaft in der GD. Eine Mitarbeit in mehreren Fachgruppen ist möglich.
Jede Fachgruppe wählt aus ihrer Mitte den Fachgruppenleiter, dessen Amtszeit drei Jahre beträgt (§ 11 der Satzung). Die Leiter der Fachgruppen sind gleichzeitig Mitglieder des Beirates der GD (§ 10 der Satzung). Mitglieder des Vorstandes der GD können nicht zu Fachgruppenleitern gewählt werden.
Neben dem Fachgruppenleiter wählt jede Fachgruppe aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Fachgruppenleiters, deren Amtszeit ebenfalls drei Jahre beträgt.
Die Arbeitsinhalte der Fachgruppen werden von ihren Mitgliedern festgelegt. Innerhalb der Fachgruppen können Arbeitskreise zu Spezialthemen eingerichtet werden.
Offizielle Stellungnahmen der Fachgruppen, ihrer Arbeitskreise oder einzelner ihrer Mitglieder gegenüber Dritten sind mit dem Vorstand der GD abzustimmen.
Jede Fachgruppe sollte wenigstens einmal jährlich eine Sitzung abhalten, zu der vom Fachgruppenleiter oder einem seiner Stellvertreter eingeladen wird. Von jeder Fachgruppensitzung ist vom Fachgruppenleiter oder von einem von ihm Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das dem Vorstand der GD zur Kenntnisnahme zuzuleiten ist.
Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erstellt der Fachgruppenleiter oder einer seiner Stellvertreter über die Aktivitäten seiner Fachgruppe einen schriftlichen Bericht, der spätestens sechs Wochen vor Termin beim Schriftführer der GD einzureichen ist.
Jeder Fachgruppe werden für ihre Arbeit Geldmittel aus dem Kassenbestand der GD zur Verfügung gestellt, deren jährliche Höhe vom Vorstand der GD in Abstimmung mit den Fachgruppenleitern beschlossen wird. Die zur Verfügung gestellten Gelder verbleiben auf dem Konto der GD. Anfallende Rechnungen sind beim Schatzmeister der GD zur Zahlung einzureichen. Etwaige Fördermittel, die einer Fachgruppe von Dritten zugeleitet werden, sind ebenfalls vom Schatzmeister über das Konto der GD zu verwalten.
Änderungen der Geschäftsordnung müssen vom Vorstand der GD beschlossen werden.