Barbara Grebe
Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf

Einstufung und Kennzeichnung unter dem GHS



Mit dem Global Harmonisierten System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung wird das bisherige Einstufungssystem in der EU abgelöst. Das GHS wird die Grundrichtlinie (67/548/EC) und die Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EC) ersetzen. Die Einstufungskriterien ändern sich und werden mit den Kriterien für die Transporteinstufung harmonisiert.

Das GHS soll in der Ausbaustufe weltweit gültig und weltweit harmonisiert sein, so die Absichtserklärung des Gipfels in Rio de Janeiro 1992. Durch das Baukastenprinzip, nach dem sich jede Staatengemeinschaft frei entscheiden kann, welche Bausteine sie übernehmen will, wird das Ziel der vollen Harmonisierung nicht erreicht werden, das GHS stellt jedoch einen ersten Schritt in diese Richtung dar.

Der kürzlich in der EU veröffentlichte Entwurf (21. 8. 2006) sieht vor, dass es keine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Einstufungsverfahren geben soll. Bis zum 21. 10. 2006 besteht für die Industrie die Möglichkeit, anhand eines Fragebogens diesen Entwurf zu kommentieren.

Barbara Grebe
Fotos: GD Gesellschaft für Dermopharmazie

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Grebe_GHS_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Prof. Dr. Dr. Thomas Hartung
European Centre for the Validation of Alternative Methods (ECVAM) EU Joint Research Centre, Ispra, Italien

Zeitplan und Umsetzung der REACH-Gesetzgebung




Mit der zweiten Lesung von REACH im November 2006 durch das Europäische Parlament nähert sich die Gesetzgebung ihrer Fertigstellung. Vorausgesetzt, es kommt zur Übereinstimmung mit dem Council der Mitgliedsstaaten, kann REACH damit sechs Monate später in Kraft treten. Gleichzeitig erfolgt die geplante Etablierung der Chemikalien-Agentur in Helsinki, die 12 Monate später formell ihre Arbeit aufnehmen soll.

Begleitet wird das Gesetzgebungsverfahren von einer großen Zahl von REACH-Implementierungsprojekten (RIP). Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Entwicklung von Teststrategien zu (RIP 3.3), da damit letztlich Umfang und Qualität der erhobenen Daten bestimmt wird. Koordiniert durch CEFIC (interner Koordinator) und ECVAM (externer Koordinator) sind zurzeit über 200 Experten in 15 Arbeitsgruppen mit der Entwicklung der entsprechenden Anleitungen für die Industrie beschäftigt. Das Ziel von REACH ist dabei, alle Informationsquellen zu nutzen und Tierversuche nach OECD-Richtlinien nur als letzte Möglichkeit zu nutzen.

ECVAM hat in einem Businessplan über die letzten vier Jahre eine Reihe von Tests in den Validierungsprozess aufgenommen. Derzeit befinden sich rund 40 Tests in späten Stadien der Validierung. Sollten diese Studien erfolgreich abgeschlossen werden und in die Regulation umgesetzt werden, haben sie das Potenzial, den Tierverbrauch durch REACH zu halbieren.

Als einen weiteren Beitrag zur Beschleunigung von Validierungen und der Qualitätssicherung errichtet das Joint-Research-Centre (Gemeinsame Forschungsstelle) zurzeit ein Referenzlabor in ECVAM „CORRELATE“. Dieser Beitrag ist Teil des EU-Aktionsprogramms für Tierschutz aus dem Januar 2006. Diese Servicefunktionen für REACH werden ergänzt durch die ECVAM Datenbank für Alternativmethoden, die zum Beispiel Methoden als INVITTOX-Protokolle dokumentiert und standardisiert. Große Teile der Datenbank werden im Oktober 2006 öffentlich gemacht.

Die Aktivitäten werden ergänzt durch Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Good Laboratory Practice für in-vitro-Studien, Good Cell Culture Practice), internationale Harmonisierung und Kooperation mit Stakeholdern. Nicht zuletzt sorgen 13 Großforschungsprojekte (167 Partner, 80 Millionen Euro) mit Beteiligung von ECVAM für die kontinuierliche Entwicklung neuer Alternativmethoden, die dem REACH-Prozess in den nächsten Jahren zugeführt werden sollen.

Prof. Dr. Dr. Thomas Hartung
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Hartung_Zeitplan-Umsetzung_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Gerhard Heinemeyer
Bundesamt für Risikobewertung (BfR), Fachgruppe 34, Berlin

Verwendungs- und Expositionskategorien – Teil 2



Eine zentrale Rolle für die Risikobewertung unter REACH spielt die Frage der Exposition. Ein Risiko gilt als existent, wenn der numerische Wert der Expositionsschätzung den DNEL übersteigt. Daraus folgt, dass Expositionsbetrachtungen unter REACH immer eine quantitative Schätzung beinhalteten.

Die Grundlage für eine solche quantitative Schätzung stellt das Expositionsszenario dar, das REACH wie folgt definiert: „Zusammenstellung von Bedingungen, mit denen dargestellt wird, wie der Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller oder Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese Expositionsszenarios können ein spezifisches Verfahren oder gegebenenfalls verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken“ (Art. 3, Abs. 33).

Expositionsszenarien enthalten demnach zweierlei Informationen. Zum einen beschreiben sie den Prozess der Herstellung bzw. des Umgangs mit einem Stoff, zum anderen sollen auch die Maßnahmen charakterisiert werden, die zur Reduktion der Exposition vorgesehen sind. Im Allgemeinen werden diese als sogenannte „Risk Management Measures“ (RisikoMinderungsMassnahmen, RMM) bezeichnet. Bezogen auf den Verbraucher enthält ein Expositionsszenario die Beschreibung der Anwendung eines Stoffes, z. B. in einem Haushaltsprodukt. Gleichzeitig wird in diesem Szenario die Beschreibung der RMM mit berücksichtigt. Viele RMM sind selbst Parameter des Szenarios. So wird
z. B. die Reduktion der Konzentration in einem Produkt als RMM gewertet, was sich dann im Modell entsprechend ausdrückt.

Besonders in Verbraucherprodukten ist die Verwendung von Stoffen oft sehr heterogen. Ein und derselbe Stoff kann z. B. in vielen verschiedenen Produkten vorkommen. In der bisherigen Regulierung hat man daher alle diese bekannten Anwendungen ermittelt und für jede eine Exposition geschätzt. Zukünftig legen Hersteller und Importeure fest, für welche Anwendungen ihre Stoffe verwendet werden sollen (sog. „identified uses“) und legen hierfür eine Expositionsschätzung vor. Diese Expositionsbetrachtung muss nach Artikel 13, Abs. 4. vorgenommen werden. Danach müssen je nach Bedarf ein oder mehrere Expositionsszenarien, oder gegebenenfalls die Feststellung einer „Verwendungs- und Expositionskategorie“ (VEK) erstellt werden.

Dr. Gerhard Heinemeyer
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Heinemeier_Verwendungs_und_Expositionskategorien_Teil-2_GD_REACH_Symposium_2006.pdf

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Kerstin Heitmann
Ökopol – Institut für Ökologie und Politik GmbH, Hamburg

Wie funktioniert REACH?




Am 13.12.2005 hat der Europäische Wettbewerbsrat einen Kompromissvorschlag für die neue Europäische Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) vorgelegt. Mit der endgültigen Verabschiedung dieser Verordnung durch den Europäischen Rat und das Parlament ist noch in diesem Jahr zu rechnen, grundlegende Veränderungen an der gegenwärtigen Fassung sind nicht mehr zu erwarten. Die Verordnung wird bis Mitte 2007 in Kraft treten und unmittelbar wirksam sein.

Unternehmen sollten sich in der Vorbereitung auf REACH über ihre zukünftigen REACH-Rollen und die damit verbundenen Pflichten klar werden, um mögliche Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Die Registrierung ist ein Kernelement von REACH. Mit ihr sollen zukünftig die chemischen Stoffe auf dem Europäischen Markt erfasst und hinsichtlich ihrer Verwendungen bewertet werden. Mit der Umsetzung von REACH sollen stufenweise alle auf dem Markt befindlichen Industriechemikalien durch die Hersteller bzw. Importeure der Stoffe registriert werden. Der Registrierungspflichtige muss ein Dossier mit Informationen zu den Eigenschaften und Verwendungen des Stoffes sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zusammenstellen. Relevante Informationslücken können zum Erlöschen des Vermarktungsrechts führen.

Die Anwender von Chemikalien haben keine Registrierungspflichten. Ihre Aufgabe wird es sein, die Vorgaben der Hersteller zur sicheren Anwendung, die mit dem künftigen REACH-Sicherheitsdatenblatt kommuniziert werden, entweder direkt umzusetzen, mit dem Lieferanten in einen Dialog zu treten oder selbst eine Sicherheitsbewertung durchzuführen. Im Interesse der Anwender liegt es damit auch, die Zulieferer bei der Erstellung ihres Registrierungsdossiers mit anwendungsbezogenen Informationen zu unterstützen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Kommunikations- und Gefahrstoffmanagement sollten frühzeitig analysiert werden.

Kerstin Heitmann
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Heitmann_Wie-funktioniert-REACH_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Heli Miriam Hollnagel
BASF AG, Ludwigshafen

Anfertigen des Chemicals Safety Report



Unter der neuen europäischen Chemikalienpolitik1 werden Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen dazu verpflichtet sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Substanzen, mit denen sie und ihre Kunden umgehen, weder der menschlichen Gesundheit noch der Umwelt Schaden zufügen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung wird durch eine Registrierung dokumentiert, die bei der Zentralagentur eingereicht wird und gleichfalls eine chemische Sicherheitseinschätzung beinhaltet.

Drei Arten von Unterlagen werden entstehen aus bzw. umfassen Angaben der Sicherheitseinschätzung: (1) ein technisches Dossier mit detaillierter Information über Identität und Eigenschaften der Substanz; (2) ein Chemicals Safety Report (Chemikaliensicherheitsbericht), der sichere Anwendungen und notwendige Maßnahmen zur Risikoverringerung bestimmt und (3) das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für die Empfehlung von Maßnahmen zur Risikoverringerung innerhalb der Lieferkette.

Ein Chemicals Safety Report (CSR) ist notwendig:

  • für die Registrierung von Substanzen hergestellt / importiert in Mengen > 10 tpa;
  • für die Registrierung von Substanzen in Zubereitungen, die die Konzentrationsgrenzen der Einstufung und Kennzeichnung übersteigen oder im Fall von PBT/vPvB Substanzen, wenn diese mehr als 0,1 % in der Zubereitung betragen;
  • wenn ein nachgeschalteter Anwender den Nachweis zu erbringen hat, dass eine Anwendung sicher ist, obwohl diese nicht durch die Szenarien in dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten abgedeckt sind.

Der CSR fasst zusammen und bewertet die Daten des technischen Dossiers in Bezug auf Gefahren für die menschliche Gesundheit, Gefahren ausgehend von physikalisch-chemischen Eigenschaften, Umweltgefahren und PBT/vPvB-Eigenschaften. Diese Gefahreneinschätzung bildet die Grundlage, wenn eine Substanz als gefährlich gemäß der EG Bestimmungen einzustufen ist. Ist dies der Fall, wird der CSR um eine Expositionseinschätzung und Risikocharakterisierung erweitert.

Einzustufende Anwendungen sind alle ermittelten Einsatzmöglichkeiten der Substanz selbst, in Zubereitungen und Produkten. Einer Befreiung unterliegt der Einsatz in kosmetischen Produkten oder im Lebensmittelkontakt, der nur in Bezug auf die Gefahr, die sie für die Umwelt darstellt, bewertet wird. Innerhalb der Expositionseinschätzung werden bekannte und unter normalen Umständen vorhersehbare Expositionen unter Berücksichtigung vorhandener und empfohlener Maßnahmen des Risikomanagements sowie betriebsbedingter Gegebenheiten thematisiert.

Basis des Vortrags: REACH Entwurf Juni 2006

Dr. Heli Miriam Hollnagel
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Hollnagel_Chemicals-Safety-Report_GD_REACH-Symposium_2006pdf.pdf

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Dr. Michael Lulei
Verband der Chemischen Industrie e.V., Frankfurt

Was ist aus der Sicht der Industrie zu tun?



Mit REACH steht die europäische Chemieindustrie vor einer der größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte. Wie können sich Unternehmen auf REACH vorbereiten? Welche Maßnahmen sind zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll?

Oft sind Chemieunternehmen sowohl als Hersteller/Importeure als auch als nachgeschaltete Anwender betroffen. Zu registrieren sind voraussichtlich sowohl einzelne Stoffe als auch Stoffe in Zubereitungen. Es ist für alle Unternehmen sinnvoll, schon jetzt damit zu beginnen, ein Stoffinventar zu erstellen.

Dieses umfasst u. a.:

  • Auflistung aller chemischen Stoffe und Zubereitungen, die vom Unternehmen hergestellt, vermarktet oder importiert werden;
  • Definition des Status unter REACH für jeden Stoff oder Zubereitung im Unternehmen (Hersteller/Importeur, Vertreiber, nachgeschalteter Anwender, juristische Einheit);
  • Feststellung: Wird der Stoff bzw. die Zubereitung innerhalb der EU hergestellt, in die EU eingeführt, durch das Unternehmen von einem innerhalb der EU niedergelassenen Lieferanten erworben;

Weitere Schritte die jetzt sinnvoll sind, basierend auf im Unternehmen vorhandenen Daten:

Identifizierung:

  • wie werden die Stoffe in der weiteren Produktkette verwendet?
  • unter welchen Bedingungen werden sie eingesetzt – Exposition von Mensch und Umwelt?
  • welche sicherheitsrelevanten Informationen sind über die eingesetzten Stoffe bereits verfügbar?

Maßnahmen, die aus mangelnder Kenntnis über den genauen Wortlaut der REACH-Gesetzgebung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht sind:

  • Erstellen technischer Dossiers;
  • Anfertigen Stoffsicherheitsberichte;
  • Erarbeiten von Fragebögen zur Verwendung von Stoffen in der Produktkette für Kunden;
  • Kontaktieren von Lieferanten außerhalb der EU, um die Zusammensetzung von importierten Zubereitungen zu erfragen;
  • Einholen von Angaben zu Stoffen und Zubereitungen von Lieferanten durch nachgeschaltete Anwender.

Dr. Michael Lulei
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Lulei_REACH-kommt_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Hanny Nover
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, Düsseldorf

Was ist aus der Sicht der Behörden zu tun? – Teil 1



„REACh-Net“, ein internet-basiertes, selbstlernendes Instrument wurde als Pilotprojekt der Landesregierung NRW, in Kooperation mit der Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Umweltministerium Niedersachsen, VCI NRW, IG BCE und IHK Köln entwickelt.

Die Landesregierung NRW hat aufgrund der Erfahrungen des NRW Planspiels zur REACH Verordnung (2003) ein Konzept für eine Anlaufstelle erarbeitet, die kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der neuen REACH Verordnung unterstützen soll.

Unter der Federführung des Wirtschaftsministeriums wird ein gemeinsam getragenes Pilotprojekt in einem regional begrenzten Bereich (IHK Köln) durchgeführt.

Die Projektpartner gehen davon aus, dass kein Partner für sich allein über ausreichende Expertise, Personalkapazität und Organisationstechnik verfügt, um die Vielfalt der Anfragen in kurzer Zeit zu meistern.

Ziel des Projekts ist es, eine regionale und niedrigschwellig arbeitende Anlaufstelle für kleine und mittlere Unternehmen einzurichten und dabei die Zusammenarbeit der Fachleute der Länder- und Bundesbehörden und dem Verband der chemischen Industrie (VCI mit einem in NRW eingeführten internetbasierten Nachfragesystem des Arbeitsschutzes (KOMNET)) zu testen.

Das in NRW eingeführte Nachfragesystem basiert auf Erfahrungen und einer System-Technik, die im Gesundheitsministerium mit derzeit 40.000 Anfragen/ Jahr seit 5 Jahren erfolgreich ist.

Die eingesetzte Technik ist so konzipiert, dass weitere Partner, wie z. B: weitere Bundesländer oder weitere Industrieverbände zukünftig teilnehmen können. Als Projektzeitraum ist Oktober 2006 bis Mai 2007 vorgesehen. Nach den Erfahrungen und einer Evaluation wird über die Fortführung bzw. Übernahme des Instruments entschieden werden.

Dr. Hanny Nover

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Nover_Behoerdenaktivitaten-Teil-1_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Norbert Rupprich
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA), Dortmund

Ableitung des DNEL für die Risikobewertung



REACH verlangt die Ableitung von gesundheitsbasierten Referenzwerten (DNELs; derived no effect levels). Diese Referenzwerte werden sowohl für die allgemeine Bevölkerung, als auch für Arbeitnehmer festgelegt. Vor dem Hintergrund vielfältiger Expositionsbedingungen werden diese gesundheitsbasierten Referenzwerte für verschiedene Belastungspfade (oral, dermal, inhalativ) und ggf. für verschiedene Belastungszeiträume (akut, chronisch) abgeleitet. Diese DNELs werden mit szenariospezifischen Expositionshöhen verglichen, mit der konkreten Zielsetzung, im Rahmen eines iterativen Verfahrens sichere Expositions-Szenarien abzuleiten. Die Referenzwerte werden in den einschlägigen Sicherheitsdatenblättern dokumentiert.

Im Rahmen dieses kurzen Vortrags wird die Methodik der Ableitung der DNELs für nicht umfassend geprüfte Stoffe für den interessierten Laien erklärt; insbesondere soll dabei herausgearbeitet werden, welchen wesentlichen Einfluss relevante Datenlücken auf die konkrete Festlegung der DNELs haben können.

Dr. Norbert Rupprich
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Dr. Andrea Paetz
Bayer AG, Leverkusen

Datenaustausch




Artikel 11 der REACH-Verordnung verpflichtet die Unternehmen zur gemeinsamen Einreichung von Daten. Firmen sollen sich auf einen federführenden Registranten einigen, der möglichst alle nicht vertraulichen Daten gemeinsam einreicht. In begründeten Fällen kann davon Abstand genommen werden (Opt-out).
Durch diese Maßnahme sollen mehrere Ziele erreicht werden:

Jeder Stoff muss nur einmal von der Agentur betrachtet werden, doppelte Tierversuche können vermieden und eine Kostenersparnis für die Firmen kann erreicht werden.
Die chemische Industrie steht dieser Vorgehensweise im Grundsatz positiv gegenüber. Sie erwartet aber, dass Vertraulichkeit und Datenschutz sowie die Eigentumsrechte des Studieninhabers gewahrt werden. Ein Zugriff auf Studien und Weiterverwendung von Studien darf nur mit Genehmigung des Studieninhabers erfolgen. Zudem dürfen Daten nicht so veröffentlicht werden, dass sie in Drittländern für Registrierungen verwendet werden können. Dies würde Trittbrettfahrern alle Wege öffnen.

Zwischen wem findet Datenaustausch statt? Dabei muss man drei Beziehungen betrachteten: Firma – Firma, Firma – Chemikalienagentur und Chemikalienagentur – Behörden der Mitgliedsstaaten.

Um den Datenaustausch technisch zu ermöglichen, werden Tools von der EU-Kommission entwickelt. Dies sind IUCLID 5, als Datenbank und Maintool für die Registrierung und Datenbank für die Agentur sowie REACH IT als Workflowsystem für die Agentur.

IUCLID 5 wurde aufbauend auf IUCLID 4 entwickelt, das bereits heute für die Verpflichtungen nach der EU-AltstoffVO, der Biozid-Richtlinie sowie verschiedenen freiwilligen Initiativen wie dem OECD-Altstoffprogramm und der ICCA-HPV-Initiative verwendet wird. Dieses System wurde an die von der OECD entwickelten Harmonized Templates angepasst. IUCLID 5 wird zurzeit entwickelt und soll Ende des Jahres zur Verfügung stehen. Es wird sowohl als Einzelplatzversion als auch in einer Netzwerkversion zur Verfügung gestellt werden. Neben IUCLID 5 werden weitere Tools (z. B. zur Erstellung des Chemical Safety Reports) entwickelt.

Technische Möglichkeiten sind aber nur das eine. Wichtig ist die Frage, woher Daten kommen können. Daten zu Chemikalien werden nicht erst durch REACH erzeugt. Die chemische Industrie hat auch in der Vergangenheit ihre Stoffe bewertet. Es gab eine Vielzahl von Stoffprogrammen, die zur Erzeugung von Daten dienten. Auf diese Daten kann zugegriffen werden, natürlich in den meisten Fällen nur nach Absprache mit den Eigentümern. Zudem bietet der Annex XI der REACH-Verordnung vielfältige Möglichkeiten, neue Tests zu vermeiden.

Dr. Andrea Paetz

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Paetz_Datenaustausch_GD_REACH-Sysmposium_2006.pdf

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RA Hartmut Scheidmann
Redeker Rechtsanwälte, Berlin

Konsortienbildung und vertragliche Umsetzung




Die REACH-Verordnung wird von der großen Mehrzahl von Herstellern und Importeuren chemischer Stoffe Registrierungen bei der Europäischen Chemikalien-Agentur erforderlich machen. Diese Registrierungen umfassen die Vorlage von Prüfdaten und Ergebnissen von Studien, die zum Teil mit erheblichem finanziellem Aufwand zuvor erhoben werden müssen. Für sehr viele Stoffe werden mehrere Hersteller/Importeure parallele Registrierungen – häufig zum gleichen Termin – vornehmen müssen.

Aufgrund des notwendigen finanziellen und organisatorischen Aufwands für die Registrierungen wird es sinnvoll sein, dass mehrere (ggf. sogar alle) Hersteller/Importeure desselben Stoffes gemeinsam Registrierungen einreichen. Gemeinsame Registrierungen sind auch für eine einheitliche Darstellung der Eigenschaften und Risiken eines Stoffes gegenüber der Agentur von Vorteil.

Die REACH-VO wird die gemeinsame Einreichung von Daten fordern und fördern, um mehrfache Tierversuche zu vermeiden und auch den Aufwand für die Agentur zu verringern (durch Vorregistrierung und Einrichtung von Substance Exchange Foren – SIEF, das Gebot gemeinsamer Vorlage von Daten sowie Gebührenermäßigungen). Es wird jedoch auch sehr weitgehende Opt-out-Möglichkeiten geben. Zudem eröffnet die REACH-VO die Möglichkeit, dass Registranten weitgehend auf schon bei der Agentur oder bei anderen Registranten vorliegende Prüfdaten/Studienergebnissen für ihre Registrierungen Bezug nehmen. Es sind rechtliche Mechanismen vorgesehen, die eine zwangsweise Bezugnahme ermöglichen. Der finanzielle Ausgleich für die Kosten der Prüfdaten/Studienergebnisse im Falle einer Bezugnahme ist jedoch unvollkommen geregelt. Registranten könnten mit Erfolg eine kostenfreie Inbezugnahme erreichen (sog. „Freerider“). Dies stellt die sinnvolle, von der REACH-VO geforderte und geförderte gemeinsame Registrierung in Frage. Da aber gleichwohl eine Vielzahl rechtlicher Probleme für die Bezugnahme verbleiben und jedenfalls Registranten mit gleichen Produktions-/Importmengen sowie ausgeglichenem Datenbestand ein rationales Interesse an gemeinsamen Registrierungen haben sollten, wird es in großem Umfang zu gemeinsamen Registrierungen kommen.

Die „gemeinsame Einreichung von Daten“ bezieht sich nur auf bestimmte Stoffdaten, jeder Registrant muss gleichwohl eine eigene Registrierung mit individuellen Daten einreichen. Für die gemeinsamen Daten muss ein „federführender Registrant“ auftreten.

In der Regel wird es notwendig sein, dass die Registranten für die gemeinsame Erhebung und Abstimmung der Prüfdaten/Studien und für die Darstellungen in der Registrierung ihre Organisation und die gegenseitigen Rechte und Pflichten vertraglich regeln (Konsortium/Konsortialvertrag). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und den Geheimnisschutz auch bereits für die Vorphase der Verhandlungen über eine Konsortienbildung (Vorvertrag). Je nach Größe des Konsortiums, der Unterschiedlichkeit der Mitglieder (Produktions-/Importmengen, Nationalität), der Zahl der einbezogenen Stoffe und dem Umfang der zu erhebenden Daten werden sehr unterschiedliche Regelungen erforderlich sein. Es gibt jedoch typische Problemkomplexe, für die erfahrungsgemäß eine Regelung zu treffen ist.

RA Hartmut Scheidmann
Fotos: GD Gesellschaft für Dermopharmazie


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Scheidmann_Konsortienbildung_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Simon Steinmeyer
Merck KGaA, Darmstadt

Verwendungs- und Expositionskategorien
Teil 1: Sichere Verwendung von Stoffen in der Lieferkette – Erstellen und Kommunizieren von Expositionskategorien und Expositionsszenarien



Expositionsszenarien haben gemäß den Vorgaben von REACH eine zentrale Bedeutung für die Risikobewertung und die sichere Verwendung von Stoffen und Produkten. Ein Expositionsszenario stellt die Bedingungen dar, wie ein Stoff über den ganzen Lebenszyklus von der Herstellung über die Verarbeitung, den Gebrauch und die Entsorgung verwendet wird. Im Expositionsszenario sind Maßnahmen zur Beherrschung der Exposition von Mensch und Umwelt beschrieben. Diese Verwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Expositionskontrolle sind im umfassenden Sinne Risikomanagementmaßnahmen.

Eine Verwendungs- und Expositionskategorie ist ein Expositionsszenario, das ein breites Spektrum von Verfahren und Verwendungen abdeckt (REACH Art. 3 Nr. 35). Es wird an Beispielen erläutert, wie generelle Verwendungs- und Expositionskategorien, die auf den Verwendungs- und Expositionsangaben des Anhangs VI Nr. 6 REACH basieren, erstellt werden und entlang der Kette angewendet werden können.

Die in dem Workshop vorgestellten generellen Verwendungs- und Expositionskategorien sind unabhängig von bestimmten Branchen, Produktgruppen und einzelnen spezifischen Verwendungen anwendbar. Sie enthalten:

  • die übergreifenden Verwendungs- und Expositionsangaben;
  • die zu einzelnen Kategorien zugehörigen Grenzwerte (DNELs, PNECs, Konzentrationsgrenzen für Zubereitungen, etc.), sowie relevante Stoff-intrinsische Eigenschaften (z.B. Dampfdruck, etc.);
  • die generellen Risikomanagementmaßnahmen / Instruktionen, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können;
  • die generellen Instrumente für die Kontrolle und Ermittlung der Exposition (einschließlich der Kontrolle der Risikomanagementmaßnahmen)

Simon Steinmeyer
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Steinmeier_Exposition-Teil-1_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Horst Spielman und Dr. Manfred Liebsch
Bundesamt für Risikobewertung (BfR) ZEBET, Berlin

Teststrategien und Alternativmethoden zum Tierversuch




Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) spricht sich dafür aus, dass der Einsatz alternativer Testverfahren und intelligenter Teststrategien stärker in REACH festgeschrieben wird. Vorrangiges Ziel muss es ein, die Basisinformationen ausschließlich durch tierversuchsfreie Methoden zu erhalten, zu denen zusätzlich die Zytotoxizitätsbestimmung an Säugetierzellen gehören sollte. Für alle weiteren Daten sollten so wenig Tiere wie möglich eingesetzt werden. Dies kann neben dem Ersatz durch anerkannte versuchstierfreie Methoden auch durch intelligente Teststrategien mit einer Verringerung der eingesetzten Tierzahlen geschehen. Darüber hinaus fordert das BfR, Daten, die die Industrie mittels alternativer Testmethoden ermittelt hat und bisher ausschließlich für interne Zwecke nutzt, für eine unabhängige Bewertung zugänglich zu machen. Dies würde die Anerkennung tierversuchsfreier Prüfmethoden beschleunigen und ihre Akzeptanz steigern.

Konkret hat das BfR folgende Grundsätze erarbeitet, um die Akzeptierung von Alternativmethoden in der Sicherheitstoxikologie zu beschleunigen:

  • In vitro-Methoden werden in der Zukunft preiswerter und schneller durchzuführen sein als Tierversuche. Das macht validierte in vitro-Methoden für die Erstellung von toxikologischen Basisinformationen attraktiv;
  • bei Stoffen mit einer Jahresproduktion von weniger als einer Tonne müssen toxikologische Grunddaten mit in vitro-Methoden erhoben werden;
  • Daten aus in vitro-Zytotoxizitätstests können zur Abschätzung der akuten oralen Toxizität eingesetzt werden;
  • vorhandene in vitro-Methoden zur Prüfung auf Haut- und Augenschädigungen sind einzusetzen. Zusammen mit Aussagen der im BfR entwickelten Expertensysteme DSS und SICRET können entsprechende Tierversuche ersetzt werden;
  • tierversuchsfreie Prüfmethoden für die Endpunkte der Reproduktionstoxizität sind unter anderem vom BfR entwickelt worden. Forschung und Validierung werden in einem Großvorhaben der EU fortgesetzt. Es ist damit zu rechnen, dass hierdurch in absehbarer Zeit Tierversuche, die hohe Tierzahlen verbrauchen, eingeschränkt oder ersetzt werden können;
  • die für die Vorhersage von Effekten auf die menschliche Gesundheit vorliegenden QSAR-Systeme müssen validiert werden. Die REACH-Verordnung sollte sicherstellen, dass die im Zuge der Registrierung eingehenden Daten eine für die Weiterentwicklung und Validierung von QSAR-Systemen ausreichende Qualität haben;
  • die Industrie soll Daten, die mit alternativen Prüfmethoden für interne Zwecke (z. B. an nicht vermarkteten Zwischenprodukten) erhoben wurden, einer unabhängigen Bewertung zugänglich machen, um die Validierung der in vitro Methoden zu unterstützen. Die Akzeptanz der neuen tierversuchsfreien Prüfmethoden wird so gesteigert und die Einsatzfähigkeit beschleunigt

Dr. Manfred Liebsch
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Speilmann_Liebsch_Alternativen_und_Strategien_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Frank Wangemann
Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf

Anforderungen an die „downstream user“




Berufliche Anwender von Chemikalien werden durch REACH stärker in das Chemikalienrecht einbezogen, als das bisher der Fall war. Sie erhalten dadurch mehr Rechte aber auch Pflichten innerhalb der Lieferketten.

REACH wird den Kommunikationsaufwand in den Lieferketten in alle Richtungen deutlich erhöhen und formalisieren. Das Erkennen der eigenen Rollen unter REACH ist der Ausgangspunkt für die Abschätzung der anstehenden Aktivitäten. Diese werden erläutert und differenziert.

Pflichten und Arbeitsabläufe werden unter Einbeziehung der Zwischenergebnisse des REACH Implementation Projects 3.5 – Guidance for Downstream User – erläutert.

Dr. Frank Wangemann
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Wangemann_downstream-user_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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Dr. Raimund Weiß
Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA), Dortmund

Was ist aus der Sicht der Behörden zu tun? – Teil 2



Durch die REACH Verordnung wird den Unternehmen hinsichtlich des sicheren Umgangs von Chemikalien deutlich mehr Verantwortung als bisher übertragen. Zur Unterstützung der Industrie wird von den Mitgliedsstaaten daher die Einrichtung nationaler Auskunftsstellen (help-desks) gefordert. In Deutschland soll die Auskunftsstelle auf Bundesebene installiert werden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAuA) ist gemeinsam mit den betroffenen Bundesoberbehörden mit der Einrichtung beauftragt worden.

Um Unternehmen effizient und umfassend bei der Umsetzung von REACH unterstützen zu können, wird das Angebot auf zwei Säulen beruhen, einer Angebots- und einer Nachfrageorientierten Hilfestellung. Im Internet sind Leitfäden und Informationen unter www.reach-helpdesk.de abrufbar, die Hilfe für Unternehmen bei der Umsetzung von REACH bieten. Konkrete Fragen können via Telefon oder e-mail gestellt werden. Diese werden von Experten, vor allem aus den für das Chemikalienrecht zuständigen Bundesoberbehörden (Bundesinstitut für Risikobewertung, Umweltbundesamt, Bundesamt für Materialforschung und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin), beantwortet. Ebenfalls wird eine Zusammenarbeit mit den Bundesländern angestrebt. Um Auslegungsfragen des Verordnungstextes europaweit einheitlich zu regeln wird eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene angestrebt.

Die Auskunftsstelle ist unter der Telefonnummer 0180/324 3643 und der
e-mail Adresse reach-info@baua.bund.de erreichbar.

Dr. Raimund Weiß
 
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Weiss_Behoerdenaktivitaten-Teil-2_GD_REACH-Symposium_2006.pdf

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