März 2002: | GD-Stellungnahme: Aut-idem-Regelung bei Hautarzneimitteln (PDF-File) |
September 2002: | Therapiedauer bei der topischen Behandlung von Fußmykosen |
Dezember 2002: | GD-Stellungnahme: Aufnahme von kombinierten topischen Dermatika in die Positivliste (PDF-Datei) |
März 2002
GD-Stellungnahme:
Aut-idem-Regelung bei Hautarzneimitteln (PDF-File)
Mit der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt trat am 23. Februar 2002 in Deutschland das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz
(AABG) in Kraft. Dieses Gesetz sieht unter anderem die sogenannte Aut-idem-Regelung
vor. Danach haben die Apotheken, wenn der Arzt nicht selbst ein preisgünstiges
Arzneimittel (unteres Preisdrittel) verschreibt, ein preisgünstiges wirkstoffgleiches
Arzneimittel statt des verordneten Arzneimittels abzugeben, das "mit dem
verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie
für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche
oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt" (SGB V, § 129, Absatz
1). Nach Auffassung der Gesellschaft für Dermopharmazie sollten Topika
von dieser Regelung ausgenommen werden.
In einer Pressemitteilung zum AABG vom 1. März 2002 (www.bmgesundheit.de/presse)
weist das Bundesministerium für Gesundheit auf die Tatsache hin, dass der
Arzt auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes durch ein entsprechendes Kreuz
auf dem Rezeptformular eine Aut-idem-Verfügung treffen konnte und dass
der Apotheker im Notdienst bei mangelnder Verfügbarkeit des verschriebenen
Arzneimittels bereits ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben konnte. Des
weiteren wird darauf hingewiesen, dass bereits in acht anderen Ländern,
darunter Frankreich und die Schweiz, eine generelle Aut-idem-Regelung gilt und
problemlos praktiziert wird.
Die getroffene Regelung gilt als allgemeine
Regelung des Arzneimittelverkehrs auch für Dermatika, also Arzneimittel
zur Behandlung von Hautkrankheiten. Nach Darreichungsform und Art der Anwendung
sind bei den Dermatika grundsätzlich systemische von topischen Mitteln
zu unterscheiden. Bei den systemischen Dermatika gelten im gegebenem Zusammenhang
die gleichen Überlegungen wie bei sonstigen systemischen Arzneimitteln.
Eine wesentlich andere Situation bietet sich aber bei den Mitteln zur örtlichen
Anwendung, auch Topika oder Dermatika im engeren Sinne genannt. Topika werden
überwiegend in der Dermatologie, daneben aber auch in anderen Fachgebieten
wie Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde und Ophthalmologie eingesetzt.
Besonderheiten des Vehikels
Bei den Topika ist der speziellen Darreichungsform, dem sogenannten Vehikel,
besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Haut und hautnahe Schleimhäute sind
ihrem Wesen nach Grenzorgane, zu deren Hauptaufgaben es gehört, das Eindringen
von Fremdstoffen zu verhindern. Von daher ist es nach örtlicher Anwendung
an Haut und hautnahen Schleimhäuten ungleich schwieriger, Arzneistoffe
zur Aufnahme zu bringen als an inneren Schleimhäuten wie der Darmschleimhaut,
deren Hauptaufgabe die Aufnahme von Fremdstoffen ist. In der Regel liegt die
Aufnahme von Wirkstoffen bei örtlicher Anwendung um ein Vielfaches niedriger
als bei peroraler Wirkstoffzufuhr: So geht man bei vielen systemischen Mitteln
von einer Aufnahme von mindestens 90 Prozent des zugeführten Wirkstoffes
aus, während die Aufnahmerate bei Topika häufig im einstelligen Prozentbereich
liegt. Letzteres gilt insbesondere für die sehr häufig örtlich
angewandten Glukokortikoide.
Die Frage, ob nach örtlicher Anwendung eine ausreichende Aufnahme des Arzneistoffes
erfolgt, hängt ganz wesentlich mit von der speziellen Zusammensetzung des
jeweiligen Vehikels ab, das regelmäßig aus einer Reihe von unterschiedlichen
Bestandteilen aufgebaut ist. Angaben zur Form des Arzneimittels wie etwa Salbe
oder Creme stellen nur eine Orientierungshilfe dar: Bei gleichem Wirkstoff und
auch gleichem Arzneistoffgehalt kann eine Salben- oder Cremegrundlage ganz unterschiedlich
zusammengesetzt sein. Hierdurch können die Freisetzung des Arzneistoffs
aus der Grundlage, dessen Aufnahme in die Haut und damit die therapeutische
Wirksamkeit des Arzneimittels beeinflusst werden.
Außerdem entfalten die Vehikel bei vielen Hautkrankheiten eine für
die Gesamtwirkung des Topikums erwünschte Eigenwirkung, die selbst bei
geringen Unterschieden in der Zusammensetzung ein unterschiedlich hohes Ausmaß
annehmen kann. Werden zum Beispiel zur Behandlung des atopischen Ekzems hydrocortisonhaltige
Topika eingesetzt, so ist davon auszugehen, dass die Eigenwirkung der Grundlagen
bezogen auf die Gesamtwirkung des jeweiligen Präparates im zweistelligen
Prozentbereich liegt.
Problem der therapeutischen Äquivalenz
Anders als bei peroral zu verabreichenden Arzneimitteln
werden demzufolge in Europa biopharmazeutische Untersuchungen als nicht ausreichend
zur Feststellung der therapeutischen Äquivalenz angesehen. Neu zuzulassende
Generika zur örtlichen Anwendung müssen deshalb immer über einen
klinischen Wirksamkeitsnachweis charakterisiert werden. In diesem Zusammenhang
ist es von erheblicher Bedeutung, dass noch immer nicht alle Topika aufgrund
eines Wirksamkeitsnachweises in Deutschland zugelassen sind. Es befinden sich
nach wie vor zahlreiche Präparate als sogenannte fiktiv zugelassene Arzneimittel
im Verkehr. So gilt zum Beispiel für hydrocortisonhaltige Topika nicht
generell, dass die klinische Wirksamkeit die Eigenwirkung der Grundlage übersteigt.
Dies stellt jedoch eine grundsätzliche Anforderung an neu zuzulassende
Topika dar und wird von bestimmten hydrocortisonhaltigen Externa auch unzweifelhaft
geleistet.
Aspekt der Verträglichkeit
Die komplexe Zusammensetzung der meisten Topika
besitzt zudem auch unter dem Aspekt der Verträglichkeit Bedeutung: Gerade
bei Patienten mit Hautkrankheiten liegt nicht selten eine Kontaktallergie auf
einzelne Inhaltsstoffe von Topika vor. Es gehört zu den vornehmsten Aufgaben
des Arztes und in Sonderheit des Hautarztes, bei der Verordnung Präparate
auszuwählen, die vom Patienten vermutlich gut vertragen werden. Dabei ist,
wenn möglich, insbesondere auf die Abwesenheit von bei früheren Epikutantestungen
erkannten Allergenen im verordneten Präparat zu achten. Ein weiteres Problem
bei Topika besteht darin, dass diese häufig in Form von ganz speziellen
galenischen Systemen vorliegen. Selbst bei identischer qualitativer Zusammensetzung
zweier Präparate können Unterschiede im Aufbau des galenischen Systems
vorhanden sein, die unterschiedliche biologische Wirkungen zur Folge haben können.
Keine Substitution bei Topika
Nach Auffassung der Gesellschaft für Dermopharmazie
kann es somit nicht richtig sein, eine Substitution eines verordneten Topikums
für machbar zu erklären, allein weil verordnetes und abzugebendes
Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße übereinstimmen,
für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sind sowie in "gleicher
oder austauschbarer" Darreichungsform zur Verfügung stehen. Selbst
wenn zwei Präparate mit dem gleichen Wirkstoff in gleicher Stärke
und in gleicher Darreichungsform (zum Beispiel als Salbe oder Creme) ausgewiesen
werden, kann dies, wie oben dargestellt, nicht die Vergleichbarkeit begründen.
Äquivalenzuntersuchungen zur Wirksamkeit wirkstoffidentischer Topika liegen
nur in sehr geringem Umfang vor, so dass sich der Apotheker bei der Abgabe des
Arzneimittels hierauf nicht in hinreichendem Umfang stützen kann.
Ausdrücklich sei festgestellt, dass die Gesellschaft für Dermopharmazie
das Gebot der Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung für
unverzichtbar erachtet. Mit der vorliegenden Stellungnahme soll deshalb nicht
generell die Sinnhaftigkeit einer Aut-idem-Regelung bei Arzneimitteln in der
gesetzlichen Krankenversicherung in Frage gestellt werden. Abschließend
sei aber noch einmal in aller Klarheit betont, dass Topika ausdrücklich
von der nunmehr vom Gesetzgeber getroffenen Aut-idem-Regelung ausgenommen werden
sollten.
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September
2002:
GD-Stellungnahme:
Therapiedauer bei der topischen Behandlung von Fußmykosen
Der großangelegten
Achilles-Studie [1] zufolge, ist in Deutschland rund ein Viertel der Bevölkerung
von Fußpilz betroffen. Fußmykosen gehören damit zu den zahlenmäßig
bedeutsamsten Infektionskrankheiten. Die verursachenden Erreger sind meist Dermatophyten
des Genus Trichophyton, speziell T. rubrum und T. mentagrophytes. Am häufigsten
befallen sind die Zehenzwischenräume. Die Therapie erfolgt in der Regel
mit topischen Antimykotika. Ein bedeutsamer Faktor für den Therapieerfolg
ist das Einhalten der vorgeschriebenen Anwendungsdauer.
Die Wirksamkeit der Kurzzeittherapie ist sowohl für die Terbinafin-Creme
als auch für das Spray durch mehrere kontrollierte klinische Studien belegt
[12-21]. Biopharmazeutisch erklärt wird die Kurzzeittherapie mit einer
Anreicherung des Wirkstoffs im Stratum corneum (Depoteffekt). Noch sieben Tage
nach der letzten Applikation ist Terbinafin dort in fungiziden Konzentrationen
nachweisbar [22]. In vergleichenden klinischen Studien führte Terbinafin
trotz wesentlich kürzerer Anwendungszeit zu höheren Heilungsraten
sowie zu weniger Rezidiven und Reinfektionen als die Azolderivate Clotrimazol
und Miconazol [16-20]. Diese Befunde zeigen, dass die vom Erreger befallene
Epidermis ihre vor Rezidiven und Reinfektionen schützende Integrität
durch die Kurzzeitherapie mit Terbinafin wiedererlangt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die topische Therapie von Fußmykosen
zahlreiche Antimykotika mit hoher Effizienz zur Verfügung stehen. Wichtig
für den Therapieerfolg ist jedoch das Einhalten der vorgeschriebenen Anwendungsdauer.
Während Azolderivate zur Erzielung ihrer vollen klinischen Wirksamkeit
immer über mehrere Wochen angewendet werden müssen, ist bei Einsatz
von Terbinafin, soweit die Zehenzwischenräume befallen sind, eine die Compliance
fördernde Anwendungszeit von nur sieben Tagen ausreichend.
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Dezember
2002
GD-Stellungnahme: Aufnahme von kombinierten topischen Dermatika
in die Positivliste (PDF-Datei)
Am 15. November 2002 hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung (BMGS) einen Entwurf für die geplante Arzneimittel-Positivliste
vorgelegt. Arzneimittel, die in der endgültigen Ausgabe dieser Liste
nicht berücksichtigt sind, sollen in Deutschland zukünftig von
der Erstattungspflicht durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen
werden. In dem Entwurf des BMGS sind einige für die topische Dermatotherapie
bedeutsame Kombinationsarzneimittel nicht aufgeführt, obwohl sie die
allgemeinen Kriterien für die Aufnahme in die Positivliste erfüllen.
Nach Auffassung der GD Gesellschaft für Dermopharmazie e. V. sollte
die zu verabschiedende Fassung der Positivliste deshalb um diese Dermatika
erweitert werden. Ihr Fehlen in der Positivliste würde zu wesentlichen
Limitationen in der Versorgung hautkranker Patienten führen.
Mit der vorliegenden Stellungnahme wird begründet, warum der vom
BMGS vorgelegte Entwurf zur Arzneimittel-Positivliste um verschiedene bislang
nicht berücksichtigte Dermatika erweitert werden sollte. Die Arzneimittel-Positivliste
ist zentraler Gegenstand des von der Bundesregierung vorgesehenen Gesetzes
über eine Liste verordnungsfähiger Arzneimittel in der vertragsärztlichen
Versorgung, kurz Arzneimittel-Positivlistengesetz (AMPoLG) genannt. Konkret
angesprochen werden mit dieser Stellungnahme die in dem vorliegenden Referentenentwurf
unter D auf den Seiten 19 bis 22 aufgeführten Dermatologika und hier
überwiegend die unter D01 genannten dermatologischen Antimykotika sowie
die unter D07 aufgeführten topischen Glukokortikosteroide.
Bedeutung von kombinierten
topischen Dermatika
Während Kombinationsarzneimitteln in der Pharmakotherapie der Gegenwart allgemein eine vergleichsweise geringe Bedeutung zukommt, gilt dies nicht speziell für die externe Behandlung von Hautkrankheitszuständen. Dies verdeutlichen nicht nur führende Lehrbücher der Dermatologie beziehungsweise der Dermatotherapie, sondern auch Statistiken zur Verordnungshäufigkeit. So sind im Arzneiverordnungs-Report 2002 (Schwabe U, Paffrath D [Hrsg.]: Arzneiverordnungs-Report 2002. Aktuelle Daten, Kosten, Trends und Kommentare. Springer, Berlin, 2002) im Kapitel Antimykotika unter den zehn im Jahre 2001 am häufigsten zu Lasten der GKV verordneten Fertigarzneimitteln vier Kombinationsarzneimittel zu finden. Ein im Grundsatz entsprechender Befund ergibt sich auch in dem Kapitel Dermatika und Wundbehandlungsmittel: Dort findet sich das erste Kombinationsarzneimittel an Position 12 in der Verordnungshäufigkeit und das zweite an Position 15.
Die Positivliste in ihrer vorliegenden Fassung stellt die Verordnungsfähigkeit von kombinierten topischen Dermatika nicht grundsätzlich in Frage. Dies wird zum Beispiel darin deutlich, dass etwa bei den Antimykotika die Kombination von Nystatin mit Zinkoxid und bei den Glukokortikoiden die Kombination von Hydrocortison mit Harnstoff berücksichtigt wurde. Wesentliche Kriterien für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Positivliste sind dessen ausreichende Qualität und die Aussagekraft der Belege für den Nachweis des therapeutischen Effekts. Außerdem sollte bei indikationsbezogener Bewertung nach einheitlichen Urteilsstandards mehr als nur ein vergleichsweise geringfügiger therapeutischer Nutzen vorhanden sein (§ 33a, Abs. 7, Satz 2 SGB V). Letzteres gilt insbesondere bei Fehlen zweckmäßigerer therapeutischer Alternativen.
Bei einer genauen Betrachtung des vom BMGS vorgelegten Entwurfs ist festzustellen, dass einige kombinierte topische Dermatika nicht aufgeführt sind, obwohl sie die allgemeinen Kriterien der Aufnahme erfüllen. Während einerseits Kombinationen von topischen Glukokortikoiden mit Harnstoff, Zinkoxid und Salicylsäure Berücksichtigung finden, sind andererseits zum Beispiel Kombinationen von Glukokortikoiden mit Vitamin-D3-Analoga und mit Antiinfektiva nicht aufgeführt. Dies erscheint aus dermatologischer Sicht bei den im Folgenden angesprochenen speziellen Arzneistoffkombinationen nicht akzeptabel.
Calcipotriol in Kombination
mit Betamethasondipropional
Die Kombination von Calcipotriol mit Betamethasondipropionat ist in der
Behandlung der Psoriasis vulgaris bei Zugrundelegung einer Salbe
als Vehikel dem Einsatz entsprechender Zubereitungen mit nur einer
der beiden Komponenten überlegen. Dies gilt sowohl für die Beeinflussung
der Schwere der Erkrankung gemäß dem allgemein anerkannten PASI-Score
als auch in Bezug auf den für den Patienten ebenfalls relevanten Zeitpunkt
des Wirkungseintritts. Dies konnte kürzlich in zwei großen unabhängigen,
doppelblinden kontrollierten Multicenterstudien in Europa gezeigt werden,
in denen auch deutsche Patienten eingeschlossen waren und deren Ergebnisse
in international anerkannten Fachzeitschriften publiziert wurden (Kaufmann
R et al.: Dermatology 205 [2002] 389-393; Douglas WS et al.: Acta Derm Venerol
82 [2002] 131-135). Da das in Rede stehende Präparat erst kürzlich
zugelassen wurde und in Deutschland erst seit dem 1. November 2002 im Markt
ist, lagen die genannten Publikationen womöglich noch nicht vor, als
das BMGS den Entwurf für die Positivliste erarbeitete.
Mit Glukokortikoiden kombinierte
Antiinfektiva
Mit Glukokortikoiden kombinierte Antiinfektiva werden unter anderem zur Initialtherapie bakteriell infizierter Ekzeme eingesetzt. Für diese Indikation befindet sich in Deutschland zum Beispiel ein Fertigarzneimittel auf der Basis von Fusidinsäure in Kombination mit Betamethason-17-valerat im Handel.
Umfangreich untersucht wurde auch die Kombination von Fusidinsäure mit Hydrocortison. Obwohl die publizierten Studien hinsichtlich ihrer Anlage und in Bezug auf den gewählten Publikationsmodus nicht voll befriedigen (Ramsay CA et al.: J Eur Acad Dermatol Venerol 7, Suppl 1 [1996] 15-22; Poyner TF, Dass BK: J Eur Acad Dermatol Venerol 7, Suppl 1 [1996] 23-30), wird dennoch unter Experten die Auffassung vertreten, dass diese Kombination bei der Behandlung des atopischen Ekzem der alleinigen Anwendung von Hydrocortison überlegen ist. Der Grund hierfür ist, dass dem Zielkeim der Fusidinsäure, Staphylococcus aureus, eine wesentliche Bedeutung in der Krankheitsentstehung zugesprochen wird (Wilkinson: Int J Dermatol 139, Suppl 3 [1998] 37-40). Unter dem Aspekt einer bestmöglichen Versorgung der Patienten sollten deshalb auch Kombinationen von Fusidinsäure mit Glukokortikoiden wie Hydrocortison und Betamethason-17-valerat in die endgültige Positivliste aufgenommen werden.
Gleiches ist für die Kombination von Miconazol mit Flupredniden-21-acetat
zu wünschen. Für dieses Kombinationspräparat haben in Deutschland
durchgeführte Untersuchungen (Nolting S, Rogalla K: Int J Dermatol
34 [1995] 125-128) unzweifelhaft belegt, dass die Entzündungssymptome
bei einer entzündlich geprägten Dermatomykose auf das Kombinationspräparat
initial besser ansprechen als auf das entsprechende Monopräparat, das
nur Miconazol enthält.
Kombination von Diclofenac mit Hyaluronsäure
Bei der seit einiger Zeit eingeführten Gelzubereitung von Diclofenac in Kombination mit Hyaluronsäure handelt es sich formal nicht um ein Kombinationsarzneimittel. Dieses vergleichsweise neue Präparat, das insbesondere durch aktuelle Publikationen unzweifelhaft wissenschaftlich abgesichert erscheint, wurde womöglich im Kontext der topischen Antiphlogistika beziehungsweise Antirheumatika gesehen. Es ist jedoch für die Behandlung der aktinischen Keratose zugelassen und sollte deshalb in der Positivliste unter den Dermatologika Berücksichtigung finden.
Bei der aktinischen Keratose handelt es sich um eine zahlenmäßig bedeutsame Erkrankung, die mit zunehmender Häufigkeit im mittleren und höheren Lebensalter, insbesondere bedingt durch UV-Belastung der Haut, auftritt. Dem Wesen nach handelt es sich um ein Carcinoma in situ, aus dem dann in mindestens zehn Prozent der Fälle das eigentliche spinozelluläre Karzinom hervorgehen kann. Die bislang üblichen Ansätze der Pharmakotherapie sind nur bedingt durch voll tragfähige wissenschaftliche Studien abgesichert. Zu nennen sind hier das üblicherweise im Rahmen der magistralen Rezeptur eingesetzte Podophyllin sowie vor allem das als Fertigarzeimittel verfügbare 5-Fluorouracil.
Anders als bei diesen Präparaten liegen für das Diclofenac/Hyaluronsäure-Gel uneingeschränkt aussagekräftige, Vehikel kontrollierte Blindstudien zur Wirksamkeit und Verträglichkeit vor. Diese wurden erst in den Jahren 2001 und 2002 publiziert (Wulf JE et al.: Int J Dermatol 40 [2001] 709-713; Rivers JK et al.: Br J Dermatol 146 [2002] 94-100) und bestätigen ursprüngliche Befunde aus dem Jahr 1997 (Rivers JK, McLean DI: Arch Dermatol 133 [1997] 239-1242). Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass Hyaluronsäure hier formal nicht als arzneilich wirksamer Bestandteil, sondern als Hilfsstoff fungiert, der im gegebenen Zusammenhang vermutlich einen wesentlichen Beitrag zur Bioverfügbarkeit des Wirkstoffs Diclofenac leistet. Rechtlich betrachtet handelt es sich demnach unzweifelhaft um ein Monopräparat, wobei die Wirksamkeit nur für die angesprochene Gelformulierung mit Hyaluronsäure belegt ist.
Ziel der vorliegenden Stellungnahme
Mit der vorliegenden Stellungnahme will die GD einen Beitrag dazu leisten, dass in der GKV versicherte hautkranke Patienten auch nach Einführung der Arzneimittel-Positivliste bestmöglichst mit geeigneten Dermatotherapeutika versorgt werden können. In diesem Zusammenhang sieht die GD ihre Aufgabe jedoch nicht darin, eine vollständige Liste von Hautarzneimitteln zu erstellen, die ergänzend in die Positivliste aufgenommen werden sollten. Bei Überlegungen zu solchen Ergänzungen ist zum Beispiel an die als Arzneimittel zugelassenen Balneotherapeutika und wirkstofffreien Basispräparate zu denken, die unstrittig eine hohe Bedeutung im Gesamtkontext beim Management des atopischen Ekzems und einiger anderer Dermatosen besitzen. Bedeutsam sind diese Präparate nicht zuletzt auch unter dem Aspekt der Einsparung von Glukokortikoiden im Rahmen der so genannten Intervalltherapie, mit der eine Risikominimierung für die Patienten und eine Kostenreduktion für die Versicherungsträger verbunden sein kann.
Vorrangig will die GD mit dieser Stellungnahme darauf hinweisen, dass in
dem vom BMGS vorgelegten Entwurf einige für die topische Dermatotherapie
bedeutsame Kombinationsarzneimittel nicht berücksichtigt wurden, obwohl
sie zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Positivliste
erfüllen. Falls diese Arzneimittel auch in der endgültig verabschiedeten
Fassung der Positivliste fehlen sollten, würde dies zu wesentlichen
Limitationen in der Versorgung hautkranker GKV-Patienten führen.
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