GD - Online | R. H. Völler: Rechtliche Abgrenzung von Dermokosmetika | |||||||||||||||||||
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Apotheker
Rudolf H. Völler Regierungspräsidium Darmstadt Die Einstufungen erfolgen unter einer Beurteilung der subjektiven und objektiven Zweckbestimmung. Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der Erzeugnisse, ihrer Kennzeichnung, gegebenenfalls der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen die Erzeugnisse begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Inverkehrbringers. Die objektive Zweckbestimmung ergibt sich dabei in erster Linie aus der Verbrauchererwartung, die sich auch durch Expertenmeinung ausdrücken kann. Insbesondere bei der Einstufung der Medizinprodukte ist aber die Verbrauchermeinung unmaßgeblich, wenn es um die Beurteilung geht, ob die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird. Die Verbotstatbestände des widerrechtlichen Inverkehrbringens sind immer strafbewehrt. Straftaten können dann in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt werden, wenn die Tat fahrlässig begonnen wurde. Bei einer nachträglichen Umwidmung ist der Zeitablauf zu berücksichtigen, der erforderlich ist, die Verbrauchererwartung zu ändern, um ein Inverkehrbringen unter anderer Zweckbestimmung zu ermöglichen. Die Europäische Richtlinie 2001/83/EG hat eine
Definition des Arzneimittelbegriffes aufgenommen. Damit wird ein anderer Ansatz
gewählt als der in der bisherigen Gesetzgebung in Deutschland. Bisher war
in § 2 AMG festgelegt, dass Stoffe und Zubereitung von Stoffen mit entsprechender
Zweckbestimmung Arzneimittel sind, wenn sie nicht (unter anderem) Kosmetische
Mittel oder Medizinprodukte sind. Bisher begann jede Einstufung eines Produktes
mit der Feststellung, ob es sich um ein Kosmetisches Mittel, Medizinprodukt oder
auch ein Lebensmittel handelte. Zukünftig soll zunächst das Arzneimittel
definiert werden. Es ist abzuwarten, wie diese Richtlinie in das Arzneimittelgesetz
transformiert wird.
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