GD - Online J. Kresken: GKV-Modernisierungsgesetz in der Dermatologie
Suchen | Feedback | Inhalt
  Druckseite oder Abstracts 2004
English
Home
 
 
 
Weitere Links:
 
 
 
 
 
 
 

Dr. Joachim Kresken

Erste Erfahrungen mit dem GKV-Modernisierungsgesetz in der Dermatologie - aus der Sicht eines Apothekers

Irmgardis-Apotheke, Viersen

Das zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wird nach den bisherigen Erfahrungen zu einer deutlich höheren Kostenbelastung besonders von Patienten mit chronischen Hauterkrankungen führen. Wesentliche Gründe hierfür sind die weitgehend weggefallene Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie die auf bis zu zehn Euro erhöhten Zuzahlungen für diejenigen Medikamente, die weiterhin auf Kassenrezept verschrieben werden dürfen.

Nicht verschreibungspflichtige Dermatika haben insbesondere in der Behandlung von chronischen Hauterkrankungen wie der atopischen Dermatitis eine hohe Bedeutung. Von den insgesamt 36 Millionen Verordnungen, die von Dermatologen im Jahr 2003 getätigt wurden, entfielen allein 52 Prozent auf nicht verschreibungspflichtige Präparate. Diese dürfen ab dem 1. April 2004 - außer für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr - nur noch in den wenigen vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 16. März 2004 festegelegten Ausnahmefällen auf Kassenrezept verschrieben werden. Für die Notwendigkeit, zahlreiche Arzneimittel jetzt vollständig selbst zahlen zu müssen, haben viele Versicherte kein Verständnis. Zudem sind zahlreiche Betroffene nicht bereit oder wirtschaftlich nicht in der Lage, die erhöhten Kostenbelastungen aufzubringen.

Trotz des teilweise fehlenden Verständnisses der Versicherten für die weggefallene Erstattungsfähigkeit sollten rezeptfreie Dermatika weiter vom Vertragsarzt angewendet werden, wenn sie zur Behandlung einer Hautkrankheit medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. Ein medizinisch nicht begründbares Ausweichen des Arztes auf ein teureres verschreibungspflichtiges Präparat kann nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) als Verstoß gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Verordnung interpretiert und im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufgegriffen werden. Zudem sind für einige dermatologische Indikationen gar keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel bzw. Arzneistoffe verfügbar. Als Beispiel sei die topische Therapie der Onychomykose erwähnt, für die in Deutschland mit Amorolfin-Nagellack, Ciclopirox-Nagellack und einer in einem Nagelset angebotenen Creme auf Basis von Bifonazol und Harnstoff lediglich drei nicht verschreibungspflichtige Präparate zugelassen sind.

Für die ärztliche Verordnung nicht mehr erstattungsfähiger rezeptfreier Arzneimittel haben sich inzwischen verschiedenste Varianten des so genannten "Grünen Rezepts" etabliert. Mit der Ausstellung eines "grünen Rezepts" signalisiert der Arzt dem Patienten, dass er das betreffende Präparat für medizinisch notwendig hält und vor Inkrafttreten des GMG auf Kassenrezept verordnet hätte. Für die Apotheke ist das "grünes Rezept" eine wesentliche Erleichterung, den Patienten vom Selbstkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu überzeugen.

Angesichts dieser Vorteile ist es unverständlich, dass das von der ABDA, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, bereits im Oktober 2003 angekündigte bundeseinheitliche Formular des "grünen Rezepts" bis Mitte März 2004 immer noch nicht vorlag. Offensichtlich ist die ABDA der Fehleinschätzung unterlegen, dass das "grüne Rezept" erst nach dem 1. April 2004, wenn die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedeten Arzneimittel-Richtlinien in Kraft getreten sind, wirklich benötigt wird. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass schon seit Januar kaum noch rezeptfreie Medikamente auf Kassenrezept verschrieben wurden.

Trotz der erwähnten Probleme ergeben sich aus den Maßnahmen des GMG durchaus auch positive Aspekte für Patienten und Leistungserbringer: So wird durch den Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der Dermatologie zusätzlicher Verordnungsspielraum für innovative Dermatika zur Behandlung schwerwiegender Hautkrankheiten, wie Immunmodulatoren und Biologicals, geschaffen. Der Apotheke bietet die neue Situation die Chance, sich als Partner des Dermatologen in der Beratung und Betreuung hautkranker Menschen stärker zu profilieren.


Dr. Joachim Kresken

 


Fotos: GD Gesellschaft für Dermopharmazie

nach oben

 

  

Copyright © 2000 - 2024
Institute for Dermopharmacy GmbH
webmaster@gd-online.de

Impressum
Haftungsausschluss