| |
RA
Hartmut Scheidmann
Redeker Rechtsanwälte, Berlin
Konsortienbildung und vertragliche Umsetzung
Vortragsfolien
(PDF) hier...
Die REACH-Verordnung wird von der großen
Mehrzahl von Herstellern und Importeuren chemischer Stoffe Registrierungen
bei der Europäischen Chemikalien-Agentur erforderlich machen. Diese
Registrierungen umfassen die Vorlage von Prüfdaten und Ergebnissen
von Studien, die zum Teil mit erheblichem finanziellem Aufwand zuvor erhoben
werden müssen. Für sehr viele Stoffe werden mehrere Hersteller/Importeure
parallele Registrierungen - häufig zum gleichen Termin - vornehmen
müssen.
Aufgrund des notwendigen finanziellen und organisatorischen Aufwands für
die Registrierungen wird es sinnvoll sein, dass mehrere (ggf. sogar alle)
Hersteller/Importeure desselben Stoffes gemeinsam Registrierungen einreichen.
Gemeinsame Registrierungen sind auch für eine einheitliche Darstellung
der Eigenschaften und Risiken eines Stoffes gegenüber der Agentur
von Vorteil.
Die REACH-VO wird die gemeinsame Einreichung von Daten fordern und fördern,
um mehrfache Tierversuche zu vermeiden und auch den Aufwand für die
Agentur zu verringern (durch Vorregistrierung und Einrichtung von Substance
Exchange Foren - SIEF, das Gebot gemeinsamer Vorlage von Daten sowie Gebührenermäßigungen).
Es wird jedoch auch sehr weitgehende Opt-out-Möglichkeiten geben.
Zudem eröffnet die REACH-VO die Möglichkeit, dass Registranten
weitgehend auf schon bei der Agentur oder bei anderen Registranten vorliegende
Prüfdaten/Studienergebnissen für ihre Registrierungen Bezug
nehmen. Es sind rechtliche Mechanismen vorgesehen, die eine zwangsweise
Bezugnahme ermöglichen. Der finanzielle Ausgleich für die Kosten
der Prüfdaten/Studienergebnisse im Falle einer Bezugnahme ist jedoch
unvollkommen geregelt. Registranten könnten mit Erfolg eine kostenfreie
Inbezugnahme erreichen (sog. "Freerider"). Dies stellt die sinnvolle,
von der REACH-VO geforderte und geförderte gemeinsame Registrierung
in Frage. Da aber gleichwohl eine Vielzahl rechtlicher Probleme für
die Bezugnahme verbleiben und jedenfalls Registranten mit gleichen Produktions-/Importmengen
sowie ausgeglichenem Datenbestand ein rationales Interesse an gemeinsamen
Registrierungen haben sollten, wird es in großem Umfang zu gemeinsamen
Registrierungen kommen.
Die "gemeinsame Einreichung von Daten" bezieht sich nur auf
bestimmte Stoffdaten, jeder Registrant muss gleichwohl eine eigene Registrierung
mit individuellen Daten einreichen. Für die gemeinsamen Daten muss
ein "federführender Registrant" auftreten.
In der Regel wird es notwendig sein, dass die Registranten für die
gemeinsame Erhebung und Abstimmung der Prüfdaten/Studien und für
die Darstellungen in der Registrierung ihre Organisation und die gegenseitigen
Rechte und Pflichten vertraglich regeln (Konsortium/Konsortialvertrag).
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und den Geheimnisschutz
auch bereits für die Vorphase der Verhandlungen über eine Konsortienbildung
(Vorvertrag). Je nach Größe des Konsortiums, der Unterschiedlichkeit
der Mitglieder (Produktions-/Importmengen, Nationalität), der Zahl
der einbezogenen Stoffe und dem Umfang der zu erhebenden Daten werden
sehr unterschiedliche Regelungen erforderlich sein. Es gibt jedoch typische
Problemkomplexe, für die erfahrungsgemäß eine Regelung
zu treffen ist.
RA
Hartmut Scheidmann |
|
|
Fotos: GD
Gesellschaft für Dermopharmazie |
nach oben
|